Satzung der Al Manar Stiftung für islamische Bildung und islamischen Kultur in Hamburg

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Präambel

Die gemeinnützige AL MANAR Stiftung für islamische Bildung und Kultur in Hamburg setzt sich für den Erhalt der islamischen Identität der Muslime, und deren Integration in ihrem Umfeld ein.

Die Stiftung pflegt die Beziehungen zwischen der islamischen, vornehmlich der arabischen Welt und Deutschland. Sie sollen ausgebaut und verstärkt werden.

Die Stiftung führt Bildungsveranstaltungen für alle Generationen durch und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.

Außerdem wird sie Projekte entwerfen und anregen sowie begleiten, die im Rahmen des Stiftungszwecks ausschließlich gemeinnützige Ziele rund um Bildung und Ausbildung von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie Förderung der Völkerverständigung verfolgen.

  • 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen: AL MANAR Stiftung für islamische Bildung und Kultur in Hamburg

(2) Sie ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

  • 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion, der Völkerverständigung und der Bildung. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften.

(2) Der Satzungszweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch,

  1. die Abhaltung von Gottesdiensten, die Erteilung von arabischem Sprachunterricht sowie die Unterweisung im Islam.
  2. die finanzielle Unterstützung sozial hilfsbedürftiger Personen und die Organisation von Beerdigungen von Muslimen nach religiösem Ritus.
  3. Förderung des Dialogs der Religionen und Kulturen durch Organisierung gemeinsamer Veranstaltungen.
  4. finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften jeweils bei der Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne von Abs. 1; diese Unterstützung kann auch als Sachleistung erfolgen.

(3)       Soweit die finanziellen Mittel und die Vermögenslage der Stiftung dieses dauerhaft zulassen, ist deren Zweck auch die stufenweise Errichtung und der Betrieb eines islamischen Bildungs- und Kulturzentrums und eines mit diesem verbundenen Gotteshauses. Der Bestand der Stiftung darf dabei nicht gefährdet werden. Die Umsetzung darf durch Auftragsvergabe für jede Bauphase entsprechend § 9 Abs. 6 Nr. 1 der Satzung erfolgen.

(4)       Zum Stiftungszweck gehört auch das Fördern, Konzipieren und Durchführen von Veranstaltungen, die zur Ausübung der Religionsfreiheit und der Integration von Muslimen dienen. Hierbei sollen Begegnungen zwischen Muslimen und Nichtmuslimen für eine bessere Verständigung gefördert werden durch:

– Beratung von Familien und Jugendlichen sowie Betreuung von Kindern.

– Organisieren und Durchführen von Austauschprogrammen mit internationaler Tragweite zur Förderung von Dialog der Kulturen.

(5)       Zweck der Stiftung ist ferner die Suche nach weiteren Mitteln durch Knüpfung von Kontakten mit anderen Stiftungen und steuerbegünstigten Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen.

  • 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Sachspenden des Stifters sowie Dritter) erhöht werden. Werden Zuwendungen vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne fließen dem Grundstockvermögen zu.

(4) Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

(5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmung der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

  • 4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  • 5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus drei natürlichen Personen besteht. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes kann auf höchstens zehn Mitglieder erhöht werden. Über die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes entscheiden Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. § 5 Abs. 3 S. 1 bleibt unberührt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Es können beliebig viele Amtszeiten angetreten werden. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstands fort. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Stiftungsrates, bei Verhinderung ein Stellvertreter leitet die Wahl des Vorstandes.

(2) Die Wahl des neuen Vorstandes hat spätestens vor Ablauf von zwei Monaten vor dem Ende der Amtszeit des Vorstandes zu erfolgen. Zur Einberufung der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und Stiftungsrates gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. Der Stifter hat für den jeweiligen Vorstand ein Vorschlagsrecht von bis zu drei Kandidaten und den Stiftungsrat ein Vorschlagsrecht von bis zu fünf Kandidaten, soweit der Stifter existiert. § 5 Abs. 2 S. 3 gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger des Stifters. Der Vorstand und Stiftungsrat haben ebenfalls ein Vorschlagsrecht; der Vorstand kann bis zu drei Personen für den nachfolgenden Vorstand sowie fünf Personen für den Stiftungsrat vorschlagen. Sollte der Stifter oder dessen Rechtsnachfolger nicht mehr existieren, so geht das Vorschlagsrecht auf eine andere steuerbegünstige Körperschaft über. Die andere steuerbegünstigte Körperschaft wird vom Vorstand bestimmt.

(3) Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder durch mit einfacher Mehrheit zu Stande kommenden Beschluss unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen des Vorstandes bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt; er verliert jedoch sein Wahlrecht.

(4) Ein vorzeitiges Ausscheiden als Mitglied des Vorstandes liegt vor,

(a) bei Tod

(b) bei Austritt

(c) bei Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen.

(4a) Ein Mitglied des Vorstandes kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Stiftungszweck gröblich verstoßen hat. Einen groben Verstoß gegen den Stiftungszweck stellen insbesondere dar:

(aa) Mitglieder, die sich nicht mehr zum Islam und zur islamischen Ethik bekennen und/oder in Worten oder in Taten schmähen.

(bb) Mitglieder, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen.

(cc) Mitglieder, die durch destruktives Verhalten, wie z.B. Lobbyarbeit den Stiftungszweck- und -frieden gefährden.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus außer für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Geschäftsführer der Stiftung ist. In seiner ehrenamtlichen Funktion hat der Vorstand Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Soll eine Aufwandsentschädigung an das geschäftsführende Vorstandsmitglied nach Satz 1 gezahlt werden, so ist dies nur zulässig, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt und sofern der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht vorab schriftliche Richtlinien erlässt.

(6) Veränderungen beim Vorstand werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

  • 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte, insbesondere Angelegenheiten des Tagesgeschäftes sowie Geschäfte betreffend § 2 Abs. 3 auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Die Übertragung einzelner Geschäfte nach Satz 1 kann der Vorstand wahlweise durch Beschluss nach § 8 oder durch Erteilung einer Vollmacht übertragen. Der Vorstand kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand nicht zwingend angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen. Für etwaige Aufwandsentschädigungen gilt § 5 Abs. 5 S. 3 entsprechend. Ebenso ist der Vorstand berechtigt, Hilfskräfte einzustellen sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. § 8 bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, der externen Prüfern vorgelegt werden kann, zu erstellen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind entsprechend anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2 S. 3 und 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorstand ein Vorschlagsrecht von bis zu drei Personen hat.

  • 7 Vertretung der Stiftung

(1) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung i.S.d. §§ 86,26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

  • 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder diesem schriftlichen Verfahren zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

(3) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Im Übrigen sind außerordentliche Vorstandssitzungen jederzeit möglich.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

  • 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Er tritt nach außen für den Stiftungszweck ein und wirbt für die Arbeit der Stiftung. Vor Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung hat der Vorstand die Genehmigung des Stiftungsrates einzuholen. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens dreizehn Personen. Die Berufung des ersten Stiftungsrates obliegt dem Stifter; § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 5 gelten entsprechend; mit der Maßgabe, dass der Stiftungsrat bis zu fünf Personen vorschlagen kann. Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes wählen spätestens 2 Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Stiftungsrat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. § 10 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz gilt entsprechend. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig. Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat und vom Vorstand gemeinsam jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss abberufen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus den Mitgliedern des Vorstandes und des Stiftungsrates erforderlich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Veruntreuung des Stiftungsvermögens sowie solche Gründe, die der Veruntreuung des Stiftungsvermögens gleichgestellt werden können. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 4 und Abs. 4 a entsprechend. Für das Verfahren der Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates gilt § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 sowie Abs. 4 entsprechend.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 5 Abs. 1 S. 10 gilt entsprechend.

(4) Der jährlich vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht ist dem Stiftungsrat schriftlich vorzulegen.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt.

(6) Der Stiftungsrat hat die Tätigkeit und die Leitungsmaßnahmen des Vorstandes und der Geschäftsführung zu überwachen. Der Stiftungsrat kann die Bücher und Schriften der Stiftung sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Stiftungskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen, wenn die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Stiftungsrat nicht übertragen werden. Insbesondere solche Rechtsgeschäfte der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates:

  1. a) Abschluss von Verträgen, deren Volumen einen Betrag von 10.000,00 € übersteigen; soweit das Vermögen durch Zustiftungen auf 1 Million € angewachsen ist, erweitert sich das Volumen nach Halbsatz 1 auf 100.000,00 €. Unerheblich ist hierbei, ob der Betrag von 100.000,00 € in einer Summe verausgabt wird oder in mehreren Teilbeträgen.
  2. b) Abschluss von Arbeitsverträgen ausgenommen geringfügige Beschäftigungen.
  3. c) Der Erwerb von oder die Beteiligung an anderen Unternehmen, sowie deren Veräußerung;
  4. d) Investitionen über einen Betrag von mehr als 10.000,00 €; Nr. 1 gilt entsprechend.
  5. e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  6. f) Die Aufnahme von Darlehen.
  7. g) Die Veräußerung und der Erwerb von Kraftfahrzeugen.

sowie solche, die diesen gleichstehen und von existentieller Bedeutung für die Stiftung sind.

(7)       Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für

  1. a) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  2. b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
  3. d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  4. e) die Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. f) die Wahl des Abschlussprüfers,

Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

(8) Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu er-
teilen.

(9) Verweigert der Stiftungsrat seine Zustimmung zu den Geschäften gem. § 9 Abs. 6, so kann der Vorstand verlangen, dass die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates in einer gemeinsamen Sitzung über die Zustimmung beschließen. Für eine wirksame Zustimmung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates erforderlich. Diese Entscheidung ist binnen einer Frist von 2 Wochen zu treffen. Fristbeginn ist der nächste Werktag nach der nicht erteilten Zustimmung des Stiftungsrates zu den Geschäften nach § 9 Abs. 6.

(10) Im Übrigen ist der Stiftungsrat berechtigt, Ehrenmitglieder im Stiftungsrat im Namen der Stiftung zu ernennen. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen keine Rechte als Organ der Stiftung. Das Ehrenmitglied kann bei Ernennung für die Tätigkeit der Stiftung werben.

  • 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Wahl des Stiftungsrates.

(3) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder diesem schriftlichen Verfahren schriftlich zustimmt. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind vom Vorsitzenden des Stiftungsrates zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

  • 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  • 12 Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates. § 9 Abs. 9 gilt entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

  • 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates. § 9 Abs. 9 gilt entsprechend. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten seinen Rechtsnachfolger jeweils zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke. Dies gilt auch für den Fall, dass Der islamische Bund in Hamburg e.V. seinen Namen ändert. Falls Der islamische Bund in Hamburg e.V. oder dessen Rechtsnachfolger nicht mehr existiert oder nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt ist, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte islamische Stiftung oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft jeweils zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 dieser Satzung. Im Übrigen gilt § 7 HmbStiftG.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

  • 14 Aufsicht und Inkrafttreten

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

Hier finden Sie die Satzung in der PDF-Fassung.